Die pauschale Antwort wäre falsch. Die KI-Verordnung behandelt Bestandssysteme je nach Pflicht unterschiedlich: Bei den Hochrisiko-Anforderungen gibt es Bestandsschutz, bei Kompetenz und Transparenz gibt es keinen. Genau diese Unterscheidung wird in der Praxis am häufigsten verfehlt.
Die Aufteilung
| Pflicht | Gilt für Bestandssysteme | Ab wann |
|---|---|---|
| KI-Kompetenz (Art. 4) | ohne Einschränkung Kein Bestandsschutz – die Pflicht bezieht sich auf das Personal, nicht auf das System. | seit 02.02.2025 |
| Verbotene Praktiken (Art. 5) | ohne Einschränkung Ein verbotenes System ist auch als Bestandssystem verboten. | seit 02.02.2025 |
| Offenlegung bei Interaktion (Art. 50 Abs. 4) | ohne Einschränkung | seit 02.08.2026 |
| Maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 2) | Übergangsfrist Für Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden. | ab 02.12.2026 |
| Hochrisiko-Anforderungen (Anhang III) | nur bei wesentlicher Änderung | ab 02.12.2027 |
| Hochrisiko in regulierten Produkten (Anhang I) | nur bei wesentlicher Änderung | ab 02.08.2028 |
Der entscheidende Begriff
Systeme, die vor dem jeweiligen Anwendungsdatum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, unterliegen den Hochrisiko-Pflichten grundsätzlich nur dann, wenn sie danach wesentlichen Änderungen unterliegen. Das klingt nach einer komfortablen Ausnahme und ist in der Praxis eine Falle, weil der Begriff weiter reicht, als er klingt.
Ein Modellwechsel, eine deutlich erweiterte Datenbasis, ein neuer Einsatzzweck oder eine geänderte Zielgruppe können die Schwelle überschreiten. Wer ein Bestandssystem laufend weiterentwickelt – und das ist bei KI der Normalfall – verliert den Bestandsschutz irgendwann unbemerkt.
Praktische Folge: Der Bestandsschutz ist kein Dauerzustand, sondern eine Momentaufnahme. Wer sich darauf beruft, sollte den Zustand des Systems zum Stichtag dokumentieren – sonst lässt sich später nicht belegen, was sich seitdem geändert hat und was nicht.
Der häufigste Irrtum
Aus der Fristverschiebung für Hochrisiko-Systeme wird regelmäßig abgeleitet, es bestehe insgesamt Aufschub. Das trifft nicht zu. Die Kompetenzpflicht nach Artikel 4 knüpft nicht am System an, sondern am Personal: Wer mit KI arbeitet, fällt darunter – unabhängig davon, wann das System eingeführt wurde und in welche Risikoklasse es fällt.
Ein 2023 eingeführtes Werkzeug löst dieselbe Kompetenzpflicht aus wie eines von gestern. Für diese Pflicht gibt es keinen Stichtag, hinter den man sich zurückziehen könnte.
Vorgehen
Nächster Schritt
Der sinnvolle Einstieg ist eine Compliance-Gap-Analyse: Welche KI-Systeme sind im Einsatz, in welcher Rolle steht das Unternehmen, welche Pflichten greifen bereits – und was davon ist bislang undokumentiert. Erst daraus ergibt sich, was zu tun ist.
Wir führen diese Analyse durch und setzen die Maßnahmen anschließend um – technisch über ABD GENIE mit Quellenbindung und Audit Trail, organisatorisch über die ABD KI-Akademie.
Rechtsstand: 27. Juli 2026. Grundlage sind die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus, in Kraft seit 27.07.2026). Dieser Beitrag gibt den Stand der öffentlich zugänglichen Rechtslage wieder und dient der Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Weiterführend: EU AI Act Compliance – was jetzt schon gilt.
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