RECHTSSTAND 27. JULI 2026 · VO (EU) 2026/1744

Müssen bestehende KI-Systeme nachgerüstet werden?

Die pauschale Antwort wäre falsch. Die KI-Verordnung behandelt Bestandssysteme je nach Pflicht unterschiedlich: Bei den Hochrisiko-Anforderungen gibt es Bestandsschutz, bei Kompetenz und Transparenz gibt es keinen. Genau diese Unterscheidung wird in der Praxis am häufigsten verfehlt.

Die Aufteilung

Zwei Regime, zwei Antworten

PflichtGilt für BestandssystemeAb wann
KI-Kompetenz (Art. 4)ohne Einschränkung Kein Bestandsschutz – die Pflicht bezieht sich auf das Personal, nicht auf das System.seit 02.02.2025
Verbotene Praktiken (Art. 5)ohne Einschränkung Ein verbotenes System ist auch als Bestandssystem verboten.seit 02.02.2025
Offenlegung bei Interaktion (Art. 50 Abs. 4)ohne Einschränkungseit 02.08.2026
Maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 2)Übergangsfrist Für Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden.ab 02.12.2026
Hochrisiko-Anforderungen (Anhang III)nur bei wesentlicher Änderungab 02.12.2027
Hochrisiko in regulierten Produkten (Anhang I)nur bei wesentlicher Änderungab 02.08.2028

Der entscheidende Begriff

Wesentliche Änderung

Systeme, die vor dem jeweiligen Anwendungsdatum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, unterliegen den Hochrisiko-Pflichten grundsätzlich nur dann, wenn sie danach wesentlichen Änderungen unterliegen. Das klingt nach einer komfortablen Ausnahme und ist in der Praxis eine Falle, weil der Begriff weiter reicht, als er klingt.

Ein Modellwechsel, eine deutlich erweiterte Datenbasis, ein neuer Einsatzzweck oder eine geänderte Zielgruppe können die Schwelle überschreiten. Wer ein Bestandssystem laufend weiterentwickelt – und das ist bei KI der Normalfall – verliert den Bestandsschutz irgendwann unbemerkt.

Praktische Folge: Der Bestandsschutz ist kein Dauerzustand, sondern eine Momentaufnahme. Wer sich darauf beruft, sollte den Zustand des Systems zum Stichtag dokumentieren – sonst lässt sich später nicht belegen, was sich seitdem geändert hat und was nicht.

Der häufigste Irrtum

Bestandsschutz beim System, nicht bei der Kompetenz

Aus der Fristverschiebung für Hochrisiko-Systeme wird regelmäßig abgeleitet, es bestehe insgesamt Aufschub. Das trifft nicht zu. Die Kompetenzpflicht nach Artikel 4 knüpft nicht am System an, sondern am Personal: Wer mit KI arbeitet, fällt darunter – unabhängig davon, wann das System eingeführt wurde und in welche Risikoklasse es fällt.

Ein 2023 eingeführtes Werkzeug löst dieselbe Kompetenzpflicht aus wie eines von gestern. Für diese Pflicht gibt es keinen Stichtag, hinter den man sich zurückziehen könnte.

Vorgehen

Was jetzt sinnvoll ist

Nächster Schritt

Erst die Lage kennen, dann handeln

Der sinnvolle Einstieg ist eine Compliance-Gap-Analyse: Welche KI-Systeme sind im Einsatz, in welcher Rolle steht das Unternehmen, welche Pflichten greifen bereits – und was davon ist bislang undokumentiert. Erst daraus ergibt sich, was zu tun ist.

Wir führen diese Analyse durch und setzen die Maßnahmen anschließend um – technisch über ABD GENIE mit Quellenbindung und Audit Trail, organisatorisch über die ABD KI-Akademie.

office@ai-bd.at

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