RECHTSSTAND 27. JULI 2026 · VO (EU) 2026/1744

Gilt die KI-Verordnung auch für rein interne KI?

Ja. Und das ist die am häufigsten übersehene Betroffenheit überhaupt – weil Unternehmen die Verordnung für ein Thema von KI-Herstellern halten. Die meisten Pflichten treffen aber nicht den Anbieter, sondern den Betreiber. Und Betreiber ist fast jedes Unternehmen.

Der Kernbegriff

Betreiber ist, wer einsetzt

Die KI-Verordnung unterscheidet Rollen. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen bereitstellt. Betreiber ist, wer ein KI-System unter eigener Verantwortung im beruflichen Kontext einsetzt. Die zweite Rolle ist der Normalfall – und sie hängt nicht davon ab, ob das System nach außen wirkt.

Häufige Annahme

„Wir entwickeln keine KI, wir nutzen nur ein zugekauftes Werkzeug intern. Die Verordnung betrifft den Hersteller.“

Führt dazu, dass gar nichts dokumentiert wird.

Rechtslage

Wer ein KI-System im beruflichen Kontext einsetzt, ist Betreiber – unabhängig davon, wer es gebaut hat und ob Kunden es je zu sehen bekommen.

Betreiberpflichten treffen das eigene Unternehmen.

Konkret

Diese Fälle lösen Betreiberpflichten aus

Grenzen

Wo die Verordnung nicht greift

Nicht jeder Einsatz ist erfasst. Die KI-Verordnung gilt nicht für die rein persönliche, nicht-berufliche Nutzung durch Privatpersonen. Wer privat einen Chatbot fragt, löst keine Pflichten aus. Sobald die Nutzung dem Unternehmenszweck dient, greift die Betreiberrolle – auch dann, wenn sie auf einem privaten Gerät stattfindet.

Ebenfalls außerhalb liegen KI-Systeme, die ausschließlich für Forschung und Entwicklung vor dem Inverkehrbringen genutzt werden, sowie Systeme unter freier Open-Source-Lizenz – letzteres allerdings mit Ausnahmen, die in der Praxis häufig greifen.

Was daraus folgt

Drei Pflichten treffen jeden Betreiber

Seit 02.02.2025KI-KompetenzMaßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz des Personals – Artikel 4.
Seit 02.02.2025Verbotene PraktikenKein Social Scoring, keine Emotionserkennung am Arbeitsplatz – letzteres trifft interne HR-Werkzeuge direkt.
Seit 02.08.2026TransparenzOffenlegung bei direkter KI-Interaktion nach Artikel 50 – auch gegenüber der eigenen Belegschaft.

Der praktische erste Schritt ist deshalb kein Rechtsgutachten, sondern ein KI-Inventar: Welche Systeme laufen im Unternehmen, wer nutzt sie wofür, und in welcher Rolle steht das Unternehmen jeweils. Ohne diese Liste lässt sich keine der drei Pflichten belegen.

Nächster Schritt

Erst die Lage kennen, dann handeln

Der sinnvolle Einstieg ist eine Compliance-Gap-Analyse: Welche KI-Systeme sind im Einsatz, in welcher Rolle steht das Unternehmen, welche Pflichten greifen bereits – und was davon ist bislang undokumentiert. Erst daraus ergibt sich, was zu tun ist.

Wir führen diese Analyse durch und setzen die Maßnahmen anschließend um – technisch über ABD GENIE mit Quellenbindung und Audit Trail, organisatorisch über die ABD KI-Akademie.

office@ai-bd.at

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